Allgemeine Geschäftsbedingungen Der Brakel Yachtcharter
KAPITEL I - DEFINITIONEN
ARTIKEL 1
In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen
- der Vermieter: der Unternehmer, der gewerbsmäßig Dritten Waren gegen Entgelt zur Verfügung stellt;
- der Mieter: diejenige (natürliche Person), die, ohne in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes zu handeln (Verbraucher), eine einem Dritten gehörende Sache gegen Entgelt in Besitz nimmt.
- der Mietvertrag: der Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter gegen Entgelt ein Schiff ohne Besatzung zur Verfügung zu stellen.
KAPITEL II - PFLICHTEN DES VERMIETERS DES BOOT
ARTIKEL 2
- Zu Beginn der Mietzeit übergibt der Vermieter das Boot an den Mieter. Der Vermieter hat sich zu vergewissern, dass sich das Boot in einem guten Zustand befindet, dass es dem vorgesehenen Zweck dienen kann und dass es mit einer für das vereinbarte Fahrgebiet geeigneten Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist.
- Der Vermieter ist verpflichtet, das Boot für den Mieter gegen Haftpflicht, Kaskoschäden und Diebstahl für die Fahrt in dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Fahrtgebiet zu versichern.
KAPITEL III - PFLICHTEN DES MIETERS
ARTIKEL 3
Der Mieter ist verpflichtet, das Vorhandensein des Inventars, das in der ihm vom Vermieter übergebenen Inventarliste aufgeführt ist, und der zum Boot gehörenden Sicherheitsausrüstung für das betreffende Fahrtgebiet zu überprüfen. Stimmt das an Bord befindliche Inventar nicht mit dem Inventar auf der Inventarliste überein oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder defekt, so hat der Mieter den Vermieter vor der Abfahrt zu informieren.
ARTIKEL 4
Die Parteien sind verpflichtet, das Schiff vor der Abfahrt auf Mängel und Defekte zu überprüfen. Eventuelle Mängel und/oder Defekte müssen vor der Abfahrt repariert werden.
ARTIKEL 5
Der Mieter ist verpflichtet, das Boot als guter Verwalter und guter Schiffsführer und entsprechend seinem Zweck zu benutzen. Der Mieter darf keine Veränderungen an dem Fahrzeug vornehmen. Der Mieter darf das Boot nicht ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters übergeben.
ARTIKEL 6
Am Ende der Mietzeit übergibt der Mieter dem Vermieter das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort in demselben Zustand, in dem er es erhalten hat.
ARTIKEL 7
Kosten, die unmittelbar mit der Nutzung des Bootes zusammenhängen, wie Hafen-, Brücken-, Schleusen- und Liegeplatzgebühren sowie Treibstoffkosten, gehen zu Lasten des Mieters.
ARTIKEL 8
- Der Mieter ist verpflichtet, Schäden/Mängel jeglicher Art oder Tatsachen und/oder Umstände, die vernünftigerweise zu einem Schaden führen könnten, dem Vermieter so schnell wie möglich zu melden und die Anweisungen des Vermieters zu befolgen, um das Boot zu erhalten und die Rechte des Vermieters zu wahren. Im Falle eines Schadens oder einer Panne behält sich der Vermieter das Recht vor, unverzüglich Reparaturen oder Notreparaturen gleich welcher Art auszuführen.
KAPITEL IV - HAFTUNG
ARTIKEL 9
- Der Mieter ist haftet für Schäden und/oder Verluste am Schiff, die während seines Besitzes entstehen, soweit sie nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Der Mieter ist nicht haftet, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden und/oder der Verlust nicht von ihm oder einem seiner Fahrgäste verursacht wurde oder dass ihm oder seinen Fahrgästen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Der Vermieter ist nicht haftet für Schäden an Gütern oder für Körperverletzungen/Unfälle, es sei denn, diese Schäden und/oder Verletzungen/Unfälle sind die unmittelbare Folge eines Mangels an dem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Schiff.
- Der Mieter ist haftet in vollem Umfang für alle von ihm verursachten (Folge-)Schäden, die nicht im Rahmen der in Artikel 1 genannten Versicherungspolice versichert sind, wenn er das Boot in einem nicht zwischen ihm und dem Vermieter vereinbarten Fahrtgebiet einsetzt.
KAPITEL V - NICHTERFÜLLUNG UND VERTRAGSBRUCH
ARTIKEL 10
Wenn der Vermieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, kann der Mieter den Mietvertrag ohne gerichtliche Intervention als beendet betrachten. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter eine Alternative anbietet, die für beide Parteien zumutbar ist.
ARTIKEL 11
- Wird das Boot später als zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückgegeben, hat der Mieter Anspruch auf eine anteilige Erhöhung des Mietpreises und auf Ersatz weiterer (Folge-)Schäden, es sei denn, die verspätete Rückgabe ist dem Mieter nicht zuzurechnen.
- Gibt der Mieter das Boot nicht in dem Zustand zurück, in dem er es erhalten hat, oder hat er nicht gemäß Artikel 9 dieser Bedingungen gehandelt, so kann der Vermieter das Boot auf Kosten des Mieters in den Zustand versetzen, in dem es sich zu Beginn der Mietzeit befand. Letzteres gilt nicht, wenn diese Kosten durch eine Versicherung gedeckt sind.
ARTIKEL 12
- Zahlt der Mieter ab dem Zeitpunkt der schriftlichen verbindlichkeit durch den Vermieter den fälligen Mietzins nicht oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nach, so gilt er als rechtlich in Verzug. Der Vermieter kann dann den Mietvertrag als aufgelöst betrachten und das Boot ohne gerichtliche Intervention zurücknehmen.
Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die gesetzlichen Zinsen zuzüglich 3 % pro Jahr auf den geschuldeten Betrag zu berechnen. Diese Zinsen werden ab dem Fälligkeitstag berechnet, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gezählt wird. Dies alles gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16, Absatz 10 dieser Bedingungen.
ARTIKEL 13
- Will der Mieter den Mietvertrag kündigen, so muß er dies dem Vermieter so bald wie möglich schriftlich mitteilen. Im Falle der Stornierung schuldet der Mieter dem Vermieter eine pauschale Entschädigung in Höhe von
-50 % des vereinbarten Mietpreises bei einer Stornierung bis zu drei Monaten vor Beginn der Mietzeit
-75 % des vereinbarten Mietpreises bei einer Stornierung bis zu zwei Monaten vor Beginn der Mietzeit
-100 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung innerhalb von ein Monate vor Beginn der Mietzeit oder am Tag des Mietbeginns.
- Im Falle einer Stornierung durch den Mieter kann dieser den Vermieter um einen Ersatz durch einen Dritten bitten. Ist der genannte Dritte für den Vermieter akzeptabel, schuldet der Mieter nur 10 % des vereinbarten Mietpreises, mindestens jedoch 45 € und höchstens 250 €…
KAPITEL VI ORDENTLICHES GERICHT
ARTIKEL 14
- Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gilt das niederländische Recht.
- Streitigkeiten zwischen dem Mieter und dem Vermieter über den Abschluss oder die Ausführung des Mietvertrags, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, können sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter vor Gericht gebracht werden.
- Zahlt der Mieter seine Rechnung nicht fristgerecht, so kann der Vermieter das Betreibungsamt oder die ordentlichen Gerichte anrufen.
- Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf das Bezirksgericht in Leeuwarden verwiesen.
KAPITEL VII - ABWEICHUNGEN UND ÄNDERUNGEN DER BEDINGUNGEN UND BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 15
Individuelle Abweichungen, einschließlich Ergänzungen oder Erweiterungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
ARTIKEL 16
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können aus dem Niederländischen in eine Fremdsprache übersetzt werden. Bei eventuellen Abweichungen zwischen den Texten, die sich aus einer solchen Übersetzung ergeben, ist der niederländische Text maßgebend.
Sneek 2024